Rechts-Verordnungen der Landesministerien, i.V.m. § 3 Absatz 3 Bundesstatistikgesetz (BStatG)
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Abgeurteilte, Personen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB, Personen, bei denen nach § 27 JGG die Entscheidung ausgesetzt oder nach § 45,3 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde