Rechts-Verordnungen der Landesministerien, i.V.m. § 3 Absatz 3 Bundesstatistikgesetz (BStatG)
Berichtskreis
Abgeurteilte, Personen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB, Personen, bei denen nach § 27 JGG die Entscheidung ausgesetzt oder nach § 45,3 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde