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Ziel 9 - Industrie, Innovation und Infrastruktur

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Eine belastbare Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen

Private und öffentliche Ausgaben für Forschung und Entwicklung

Definition:
Der Indikator zeigt die Ausgaben für Forschung und Entwicklung von Wirtschaft, Staat und Hochschulen in Relation zum BIP (Private und öffentliche Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Verhältnis zum BIP in %).

Die Ausgaben auf Bundesebene enthalten Budgetmittel des Bundeshaushaltes, die nicht den Bundesländern zugeordnet werden können. Daher stimmt der Anteilswert für Deutschland insgesamt nicht mit dem (gewichteten) Mittel der Bundesländer überein.

Sektor Wirtschaft: Erhebung nach Bundesländern nur in ungeraden Jahren; in geraden Jahren erfolgt die Aufteilung auf die Bundesländer prozentual nach dem jeweiligen Vorjahr.

Entspricht DNS 9.1, orientiert an EU 09_10

Breitbandverfügbarkeit

Definition:
Der Indikator gibt die Breitbandverfügbarkeit mittels aller Technologien für Bandbreiten  ≥ 50 Mbit/s bzw. ≥ 1.000 Mbit/s wieder (zum Jahresende). Wegen einer geänderten Methodik ab 2022 sind Werte bis 2021 nur eingeschränkt mit Werten ab 2022 vergleichbar.

Orientiert an UNO 9.c

Beförderungsleistung im Personenverkehr

Definition:

Die in Personenkilometern gemessene Beförderungsleistung (im Liniennahverkehr für Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibusse) wird durch Multiplikation der Zahl der Fahrgäste mit deren durchschnittlicher mittlerer Reiseweite in km errechnet.

Hierbei gilt für die Beförderungsleistung von großen Unternehmen: Zuordnung nach dem Bundesland, in dem die Beförderungsleistung erbracht wurde.

Alternative zu EU 09_50

Ladesäuleninfrastruktur

Definition:

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Deutschland. An einem Standort können einer oder mehrere Ladepunkte vorhanden sein, an dem jeweils ein Fahrzeug geladen werden kann. Gezählt wurden hier die Ladepunkte.

Aufgeführt sind die Ladepunkte von Betreiber/-innen, die das Anzeigeverfahren der Bundesnetzagentur vollständig abgeschlossen haben. Die LSV ermöglicht keine lückenlose Erfassung der gesamten deutschen Ladeinfrastruktur. Die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen in Deutschland ist daher ggf. größer als hier dargestellt.

Dargestellt ist die Anzahl der Ladepunkte insgesamt, dann eine Unterteilung der Anzahl von Normalladepunkten und Schnellladepunkten. Weiterhin ist die Relation der Ladepunkte insgesamt zu der Anzahl der PKW bzw. zu der Anzahl der Elektro-PKW aufgeführt.

Die Grenze für Schnellladepunkte liegt laut LSV bei 22 Kilowatt. Angaben für Ladepunkte unter 3,7 Kilowatt Ladeleistung sind freiwillig erfolgt.

Die Angaben zu den Ladepunkten und zu der PKW-Anzahl beziehen sich auf den 01.01 des jeweiligen Jahres.

Weitere Indikatoren zu dem Thema PKW sind unter Ziel 12 zu finden.

Orientiert an UNO 11.2

Versorgungsunterbrechungen Strom

Definition:

Der Indikator SAIDIEnWG (System Average Interruption Duration Index)  gibt die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung (in der Nieder- und Mittelspannung) je angeschlossenem Letztverbraucher innerhalb eines Kalenderjahres an.

In die Berechnung des SAIDIEnWG fließen nur ungeplante Unterbrechungen mit einer Dauer von über drei Minuten ein, die zurückzuführen sind auf „Atmosphärische Einwirkungen“, „Einwirkungen Dritter“, „Zuständigkeit des Netzbetreibers“ und „Rückwirkungsstörungen“. 

Zusätzlich zu dem bundesweiten SAIDIEnWG wurden die einzelnen Kennzahlen für die jeweiligen Bundesländer ermittelt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der jeweilige Bundesland-SAIDIEnWG nur näherungsweise deckungsgleich mit dem jeweiligen Bundesland ist. Da gemäß § 52 EnWG die Daten der Versorgungsunterbrechungen pro Netzbetreiber an die Bundesnetzagentur übermittelt werden, können die jeweiligen Versorgungsunterbrechungen nur dem jeweiligen Netzgebiet des Netzbetreibers zugeordnet werden. Hat ein Netzbetreiber ein Netzgebiet, das sich in mehr als einem Bundesland befindet, werden die Versorgungsunterbrechungen dem Bundesland zugerechnet, in dem der Netzbetreiber seinen Firmensitz hat.

Orientiert an UNO 7.1

Versorgungsunterbrechungen Strom